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Individuelle Motive auf Gips-Verbänden      
 
 

AGB

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 
CAST-Design schließt zu den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lizenzverträge mit Vertragspartnern ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vor.
Die - lediglich aus Gründen der Vereinfachung - in diesen AGB’s verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten generell als gegendert!
 
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
 
CAST-Design (Günther Höllthaler) hat alle Urheberrechte an dem Produkt „Designs auf Gipsverbänden“ (Patent Nr.: 506649, Österreichisches Patentamt v. 15. März 2011).
Der Vertragspartner erwirbt bei Zustandekommen eines schriftlichen Lizenzvertrages mit CAST-Design eine auf die Dauer eines Jahres beschränkte, nicht übertragbare Bewilligung für den vereinbarten Tätigkeitszweck an der jeweiligen, im Vorfeld zu verhandelnden Örtlichkeit (Einholen der Genehmigung des betreffenden Krankenhauses, einer Klinik,…). Jedenfalls erhält der Vertragspartner das Recht, Designs entsprechend den patentrechtlichen Beschreibungen auf immobilisierende Knochenverbände (insbesondere Gips) aufzubringen und mit Swarovski-Kristallen zu versehen.
 
Der Vertragspartner ist berechtigt, Designs (Motive) selbständig auszuwählen und ist eigenverantwortlich für die möglichen damit zusammenhängenden Urheberrechte (Schutzrechte). Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung der Berechtigten (Urheber) hat der Vertragspartner zu sorgen. Bei Rechtsverletzungen hält der Vertragspartner CAST-Design schad- und klaglos.
 
Die Nutzungsbewilligung gilt ab Vertragserstellung und der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Lizenzvertragshonorars als erteilt.
 
3. Leistung und Gewährleistung
 
Der Vertragspartner handelt als selbständig Erwerbstätiger im freien Gewerbe des Papierhandels, führt eigene Bücher und versichert sich selbst. Er bringt die Designs und Kristalle sorgfältig auf. Er kann die Tätigkeit auch durch Dritte (Mitarbeiter) ausführen lassen. Er haftet für die Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Materialien (Produkt-Sicherheitsdatenblätter), verwendet nur solche und macht auf die Gefahr des Verschluckens von Kleinteilen (Kristallen) durch Kleinkinder aufmerksam.
 
4. Materialbeschaffung
 
Der Vertragspartner beschafft sich das benötigte Material für seine Tätigkeit selbst. Er erhält sämtliche für ihn wichtigen Informationen über die Tätigkeit im Einzelnen, die Adressen und Ansprechpartner der Handelsbetriebe (Materialien), Druckerei, Großhändler für Swarovski-Kristalle, etc.
 
5. Kosten und Benefiz (Sponsoring)
 
Die Höhe der jährlichen Lizenzgebühr ist abhängig von der durchschnittlichen Anzahl der angefertigten immobilisierenden Knochenverbände (z. B. Gipse) eines Krankenhauses (einer Klinik, Kinderklinik, Gipsstation, Arztpraxis mit Gipszimmer, Privatklinik, Sanatorium, etc.) und ist in drei Kategorien gestaffelt:
 
C:   Bis   20 Gipse pro Tag: €   99,-- monatlich
B:   20 – 50 Gipse pro Tag: € 149,-- monatlich
A:   Über 50 Gipse pro Tag: € 199,-- monatlich
 
(Die Preise beinhalten 20 % MwSt)
 
Die Lizenzgebühr ist für 1 Jahr im Voraus fällig und ist wertgesichert. Der Vertrag gilt ab Unterzeichnung beider Vertragspartner und dem Datum der ersten Einzahlung bis zum 31. 12. des laufenden Jahres. Wenn keiner der Vertragspartner unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende schriftlich und eingeschrieben kündigt, verlängert sich der Lizenzvertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Die Lizenzgebühr für das laufende Jahr ist spätestens bis zum 15. Jänner auf das Konto von CAST-Design einzuzahlen. Der Vertrag endet jedenfalls mit Ablauf des letztgültigen Schutzrechts.
 
Als Mass zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender, entsprechender Index.
Als Bezugsgrösse für den jeweiligen Vertrag  dient die letzte für den Monat Oktober errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschliesslich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei Überschreiten nach oben oder unten jährlich neu zu berechnen, wobei stets die ausserhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Festsetzung des neuen - auf ein Jahr gültigen - Lizenzbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat.
 
Die Höhe der jährlichen Lizenzgebühr ist unabhängig von der Anzahl der angefertigten Designs!
 
CAST-Design fördert mit 10 % der Lizenzgebühr unterstützungswürdige Unternehmungen und Institutionen (wie z. B.: Sporthilfe, Jugendhilfswerk,…)
 
6. Schlussbestimmung
 
Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragspartner sind bestrebt, Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich zu regeln. Ist dies nicht möglich, dann entscheiden die zuständigen Gerichte am Ort des Beklagten.
  loginlast update: Jul, 2025  
     CAST-Design      Günther HÖLLTHALER, Pfarrgasse 16, A-2500 Baden, Mobil: +41 / (0)78 - 83 93 82 0